Adelstitel

von (abgekürzt v.)      zu      von und zu      vom      zum      vom und zum      von der 

Ursprünglich diente das Wort von zur Anzeige von Wohnsitz, Herrschaft oder Gerichtsbarkeit, wie zum Beispiel beim Herzog von Württemberg. Um 1630 wurde es üblich, Adelshäuser mit dem Adelsprädikat zu bezeichnen. Aber nicht immer deuten diese Adelsprädikate, vor allem das von, auf eine adlige Herkunft hin. Besonders in Norddeutschland führen Personen ein von im Namen, das nur auf den Herkunftsort deutet. Bei ihnen liegt keine legitime adlige Herkunft vor. Allerdings war es im Mittelalter üblich, dass Söhne aus unebenbürtigen Verbindungen Adliger, aber auch deren uneheliche Kinder, den Namen ihres Vaters als Familiennamen führen durften. 

Bei neuzeitlichen Adelserhebungen (Nobilitierung) wurde in der Regel lediglich das von vor den bürgerlichen Nachnamen gestellt, so etwa bei Johann Wolfgang von Goethe. Der Name konnte bei einer Nobilitierung auch geändert werden, wie bei Karoline Friederike von Waldenburg (vorher Wichmann) und Otto von Guericke (vorher Otto Gericke). 

genanntDie Bezeichnung gen. von für genannt von deutete in Deutschland bzw. Preußen auf eine Adoption hin; Beispiel hierfür Fritz Erich von Lewinski gen. von Manstein. Oftmals wurden die Namen auch durch einen Bindestrich zusammengefügt.  

Mit der Zeit blieben viele Namen erhalten, aber der Sitz der Familie änderte sich. So deutet das Adelspartikel zu im Gegensatz zu von an, dass die Familie zum Zeitpunkt der Namensverfestigung (also spätestens durch die Weimarer Reichsgesetzgebung) noch im Besitz der namensgebenden Stätte (meist der mittelalterlichen Burg) war, wie zum Beispiel die Fürsten von und zu Liechtenstein. Darüber hinaus wurde zu als Prädikat vor allem von standesherrlichen Fürsten geführt, die mit der Mediatisierung in den Jahren 1803/1806 nicht die fürstliche Würde, aber die hiermit verbundene hoheitliche Territorialgewalt verloren hatten; dadurch waren sie von jenen Fürsten zu unterscheiden, die auch nach 1815 weiterregierten und das Prädikat von führten. 

Im kaiserlichen Deutschen Reich wurde der letzte Adelstitel am 12. November 1918 an Kurt von Kleefeld (1881–1934) verliehen, der jedoch keine Nachkommen hatte. 

Am 11. August 1919 wurden mit der Weimarer Verfassung die Vorrechte des Adels abgeschafft. Die ehemaligen Adelsprädikate sind dadurch nach dem bürgerlichen Recht Bestandteil des Namens geworden. 

Aktuell wollen sich ehemals adlige Namensträger durch die Abkürzung v. von ehemals nicht adligen Namensträgern unterscheiden, entsprechend den früheren Ranglisten des preußischen Militärs bis 1914, wo der Uradel durch die Abkürzung v. vom neueren Briefadel unterschieden wurde. Angehörige ehemals regierender Häuser schreiben das von weiterhin aus, da es nicht als Adelsprädikat, sondern als herrschaftsanzeigende Präposition galt. 

Die nach dem ersten Weltkrieg im republikanischen Deutschen Reich abgeschafften Adelstitel können seither als Zusatz im Namen angeführt werden und gelten sodann als Namensbestandteil, wobei der vormalige Titel nicht vorangestellt, sondern als Zwischenname hinter dem Vornamen erscheint, z.B. Carl Prinz zu Wied.

In Österreich wurden die Adelstitel 1919 durch das Adelsaufhebungsgesetz aufgehoben und das Führen der Titel sowohl im öffentlichen als auch im rein gesellschaftlichen Verkehr unter Strafe gestellt.

 

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